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   BSG, 06.04.1989 - 2 RU 34/88   

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https://dejure.org/1989,1504
BSG, 06.04.1989 - 2 RU 34/88 (https://dejure.org/1989,1504)
BSG, Entscheidung vom 06.04.1989 - 2 RU 34/88 (https://dejure.org/1989,1504)
BSG, Entscheidung vom 06. April 1989 - 2 RU 34/88 (https://dejure.org/1989,1504)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erstattungsanspruch - Ausschlußfrist - Leistungsträger - Fristablauf - Kenntnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    SGB X § 105 Abs. 1, § 111; SGB I § 2, § 11, § 12
    Beginn der Ausschlußfrist des § 111 SGB X, Ausschluß des Erstattungsanspruchs wegen Fristablauf

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 65, 27
  • VersR 1990, 178
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 09.02.1989 - 8 RK 25/87

    Frist für die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs bei Sachleistungen der

    Auszug aus BSG, 06.04.1989 - 2 RU 34/88
    Der Klägerin ist somit fortlaufend immer dann ein Erstattungsanspruch entstanden, sobald sie dem R. Entschädigungsleistungen tatsächlich gezahlt hat (s BSG vom 9. Februar 1989 - 3/8 RK 25/87 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BSG, 26.03.1980 - 3 RK 96/78

    Begriff Hilfsmittel iS des RVO § 182b (Straßenfaltfahrstuhl) - Zeitpunkt der

    Auszug aus BSG, 06.04.1989 - 2 RU 34/88
    Ebenso wie Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz bestimmten Voraussetzungen tatsächlich vorliegen (§ 40 Abs. 1 SGB, Erstes Buch, Allgemeiner Teil -SGB I-), entsteht der Erstattungsanspruch des § 105 Abs. 1 SGB X entsprechend § 40 Abs. 1 SGB I nach den in § 105 Abs. 1 aaO bestimmten Voraussetzungen, sobald der unzuständige Leistungsträger seine Sozialleistungen tatsächlich erbringt (s BSGE 50, 68, 69; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, Band IV S 968f).
  • OLG Frankfurt, 09.08.1984 - 6 U 138/83
    Auszug aus BSG, 06.04.1989 - 2 RU 34/88
    Nachdem R. im Jahre 1979 die Beklagte als zuständige Leistungsträgerin bezeichnet und von ihr die Unfallentschädigung verlangt hatte, stellte das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen in dem anschließenden Rechtsstreit, zu dem auch die Klägerin beigeladen war, mit rechtskräftigem Urteil vom 24. April 1985 (L 6 U 138/83) fest, daß die Beklagte für die Entschädigung des Arbeitsunfalls vom 16. April 1973 zuständig sei.
  • BSG, 26.09.1986 - 2 RU 5/86

    Träger der Sozialhilfe - Erstattungsanspruch - Träger der Unfallversicherung -

    Auszug aus BSG, 06.04.1989 - 2 RU 34/88
    Zwar ist es richtig, daß die Ausschlußfrist des vor dem 1. Juli 1983 in Kraft gewesenen § 1539 RVO aF erst mit dem Ende der Unterstützungsgewährung zu laufen begann und nicht etwa mit dem Ablauf des Zeitraums, für welchen die Hilfe des Sozialhilfeträgers erbracht werden mußte (Urteil des Senats vom 26. September 1986 - 2 RU 5/86 - SozR 1300 § 104 Nr. 11 mwN).
  • SG Leipzig, 15.12.1999 - S 4 U 256/99

    Zur Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs des RV-Trägers gegen den UV-Träger

    Bei wiederkehrenden Leistungen kommt es auf den Zeitraum an, für den die einzelne Leistung erbracht wurde (BSG, Urteil vom 06.04.1989 - 2 RU 34/88 - E 65, 27, 29).

    Für jeden Leistungsabschnitt wird daher eine eigene Ausschlussfrist in Lauf gesetzt (Kater, Kasseler Kommentar, § 111 SGB X Rdnrn. 8, 9; BSG, Urteil vom 06.04.1989 - 2 RU 34/88).

    Sie entstehen, ebenso wie Ansprüche auf Sozialleistungen, sobald ihre gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (BSG, Urteil vom 06.04.1989 - 2 RU 34/88).

    Entsprechend § 40 Abs. 1 SGB I entsteht der auf § 104 SGB X beruhende Erstattungsanspruch, sobald der nachrangig verpflichtete Leistungsträger Sozialleistungen nach dem für ihn maßgebenden Recht an den Leistungsberechtigten tatsächlich erbracht hat, zu deren Erbringung die Beklagte vorrangig verpflichtet war (BSG, Urteil vom 19.03.1996 - 2 RU 22/95 - HVBG-Info 1996, 1663, 1666; Urteil vom 06.04.1989 - 2 RU 34/88).

    Dem Ablauf der Ausschlussfrist steht auch nicht entgegen, dass dem erstattungsberechtigten Sozialleistungsträger das Bestehen des Erstattungsanspruches oder der erstattungsverpflichtete Sozialleistungsträger nicht bekannt war und ob er dies feststellen oder prüfen konnte (BSG, Urteil vom 30.06.1964 - 3 RK 43/61 - E 21, 181, 183; Urteil vom 19.03.1996 - 2 RU 22/95; Urteil vom 06.04.1989 - 2 RU 34/88).

    Gerade die Tatsache, dass das Gesetz verlangt, den Erstattungsanspruch geltend zu machen, ohne das dabei die Kenntnis des erstattungspflichtigen Leistungsträgers erwähnt wird, verdeutlicht, dass das Gesetz dem hier keine rechtswirksame Bedeutung beimisst (BSG, Urteil vom 06.04.1989 - 2 RU 34/88; Urteil vom 19.03.1996 - 2 RU 22/95).

    Bei wiederkehrenden Leistungen kommt es auf den Zeitraum an, für den die einzelne Leistung erbracht wurde (BSG, Urteil vom 06.04.1989 - 2 RU 34/88 - E 65, 27, 29).

    Für jeden Leistungsabschnitt wird daher eine eigene Ausschlussfrist in Lauf gesetzt (Kater, Kasseler Kommentar, § 111 SGB X Rdnrn. 8, 9; BSG, Urteil vom 06.04.1989 - 2 RU 34/88).

    Sie entstehen, ebenso wie Ansprüche auf Sozialleistungen, sobald ihre gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (BSG, Urteil vom 06.04.1989 - 2 RU 34/88).

    Entsprechend § 40 Abs. 1 SGB I entsteht der auf § 104 SGB X beruhende Erstattungsanspruch, sobald der nachrangig verpflichtete Leistungsträger Sozialleistungen nach dem für ihn maßgebenden Recht an den Leistungsberechtigten tatsächlich erbracht hat, zu deren Erbringung die Beklagte vorrangig verpflichtet war (BSG, Urteil vom 19.03.1996 - 2 RU 22/95 - HVBG-Info 1996, 1663, 1666; Urteil vom 06.04.1989 - 2 RU 34/88).

    Dem Ablauf der Ausschlussfrist steht auch nicht entgegen, dass dem erstattungsberechtigten Sozialleistungsträger das Bestehen des Erstattungsanspruches oder der erstattungsverpflichtete Sozialleistungsträger nicht bekannt war und ob er dies feststellen oder prüfen konnte (BSG, Urteil vom 30.06.1964 - 3 RK 43/61 - E 21, 181, 183; Urteil vom 19.03.1996 - 2 RU 22/95; Urteil vom 06.04.1989 - 2 RU 34/88).

    Gerade die Tatsache, dass das Gesetz verlangt, den Erstattungsanspruch geltend zu machen, ohne das dabei die Kenntnis des erstattungspflichtigen Leistungsträgers erwähnt wird, verdeutlicht, dass das Gesetz dem hier keine rechtswirksame Bedeutung beimisst (BSG, Urteil vom 06.04.1989 - 2 RU 34/88; Urteil vom 19.03.1996 - 2 RU 22/95).

  • BSG, 22.08.2000 - B 2 U 24/99 R

    Entstehen des Erstattungsanspruches nach § 105 SGB X

    Für die Frist nach § 111 Satz 1 SGB X (letzter Tag, für den die Leistung erbracht wurde) ist bei wiederkehrenden Leistungen wie dem Krankengeld zu beachten, daß es auf den Zeitraum ankommt, für den die einzelne Leistung erbracht wurde (BSGE 65, 27, 29 = SozR 1300 § 111 Nr. 4), so daß nach dieser Vorschrift der früheste Zeitpunkt des Fristbeginns der 20. April 1993, der späteste der 30. September 1993 ist.

    Dabei muß jedoch der Wille, zumindest rechtssichernd tätig zu werden, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles der Erklärung deutlich erkennbar zugrunde liegen (BSGE 65, 27, 30 = SozR 1300 § 111 Nr. 4; Schroeder-Printzen/von Wulffen, Sozialgesetzbuch, Verwaltungsverfahren, SGB X, 3. Aufl, § 111 RdNr 4; Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 5. Aufl, § 111 SGB X RdNr 4.1).

    Ferner ist zu bedenken, daß der Ausschluß von Erstattungsansprüchen, der innerhalb einer kurzen Frist aus Gründen schneller Klarstellung der Verhältnisse (vgl BT-Drucks 9/95, S 26 zu § 117 SGB X) und wegen der dem Erstattungspflichtigen einzuräumenden rechtzeitigen Haushaltsplanung (BSGE 65, 27, 31 = SozR 1300 § 111 Nr. 4) vorgesehen ist, zu einer Beseitigung bestehender Erstattungsansprüche eines Trägers führt.

    Selbst ein konkludentes Geltendmachen ist zulässig (vgl BSGE 65, 27, 30 = SozR 1300 § 111 Nr. 4).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2017 - L 20 SO 269/15

    Trägerübergreifendes Erstattungsverfahren; Vorrangig und nachrangig verpflichtete

    Ein Erstattungsanspruch muss danach im Zwölf-Monats-Zeitraum nach dem Ablauf des ersten Leistungszeitraums und für jeden weiteren Leistungsabschnitt gesondert geltend gemacht werden; auf den oft längeren Bewilligungszeitraum kommt es dabei nicht an (BSG, Urteile vom 06.04.1989 - 2 RU 34/88 Rn. 23; vom 22.08.2000 - B 2 U 24/99 R Rn. 16; vom 10.05.2005 - B 1 KR 20/04 R Rn. 13; vgl. auch das Urteil des Senats vom 04.06.2012 - L 20 AY 8/10 Rn. 68; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.03.2016 - L 2 SO 67/14 Rn. 43; Mutschler a.a.O. Rn. 28 f.).
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